Die EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) legt europaweit verbindliche Ziele für die Steigerung der Energieeffizienz fest. Mit der Novellierung der Richtlinie 2012/27/EU wurden neue Anforderungen an die Verbrauchserfassung und -information eingeführt, die in Deutschland durch die Heizkostenverordnung umgesetzt wurden.
Das Wichtigste in Kürze
- EED-Novelle seit 25. Dezember 2018 in Kraft
- Seit Oktober 2020: Nur noch fernauslesbare Geräte bei Neuinstallation
- Seit Januar 2022: Monatliche Verbrauchsinformation Pflicht
- Bis Januar 2027: Alle Geräte müssen fernauslesbar sein
Hintergrund der EED
Der Rat der Europäischen Union hat die Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU mit Beschluss zum 4. Dezember 2018 angenommen und damit die Energieeffizienzziele für 2030 festgelegt. Die EED-Novellierung wurde am 21. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 25. Dezember 2018 in Kraft getreten.
Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die EED-Vorgaben bis Oktober 2020 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgte dies durch die Novellierung der Heizkostenverordnung.
Wichtige Fristen im Überblick
Inkrafttreten der EED-Novelle
Die Änderungen der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU wurden im Amtsblatt der EU veröffentlicht und sind in Kraft getreten.
Nur noch fernauslesbare Neuinstallationen
Ab diesem Datum dürfen nur noch fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler neu installiert werden.
Monatliche Verbrauchsinformation
In fernauslesbaren Liegenschaften müssen Bewohnern monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden.
Vollständige Umrüstung
Alle Liegenschaften müssen auf Fernauslesung umgerüstet sein. Nicht fernauslesbare Geräte müssen nachgerüstet oder ersetzt werden.
Was bedeutet dies im Detail?
Ab 25. Oktober 2020
Es dürfen nur noch fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler installiert werden. In fernauslesbaren Liegenschaften müssen den Bewohnern mindestens 2x jährlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden.
Ab 1. Januar 2022
In fernauslesbaren Liegenschaften müssen den Bewohnern monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden (Unterjährige Verbrauchsinformation - UVI).
Bis 1. Januar 2027
Alle Liegenschaften müssen auf Fernauslesung umgerüstet sein. Bereits installierte, nicht fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen mit der Fernauslesefunktion nachgerüstet oder durch fernauslesbare Geräte ersetzt werden.
Ihre Vorteile bei Umstellung auf Fernauslesung
Kosten- & Zeitersparnis
Keine Terminabstimmungen, keine Vor-Ort-Auslesung sowie Möglichkeit zur proaktiven Wartungsplanung.
Datenverfügbarkeit
Unterjährige Abrechnung und Datenbereitstellung jederzeit möglich. Schätzungen sind nicht mehr notwendig.
Transparenz
Transparenz und Nachvollziehbarkeit für Mieter führt zu weniger Rückfragen.
Qualitätssteigerung
Interne Prozessoptimierung und -professionalisierung durch Verschlankung von Arbeitsabläufen.
Flexibilität
Schneller Umstieg von Walk-by auf AMR-Auslesung, ohne Zutritt zur Wohnung.
Zukunftssicherheit
Chancengeber für Digitalisierung, Prozessoptimierung und Geschäftsfelderweiterung.
Rechtlicher Rahmen
Die EED-Vorgaben wurden in Deutschland durch die novellierte Heizkostenverordnung in nationales Recht umgesetzt. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben haben Mieter das Recht, ihre Heizkostenabrechnung um 3% zu kürzen.
Quelle: RICHTLINIE (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
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